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SATZUNG des Fischerverein „Isen-Fischer Dorfen e. V. “

(Stand 30.01.11)


§ 1 Name - Sitz

Der am 23.04.1982 gegründete Fischerverein führt den Namen

Isen-Fischer Dorfen e. V. und hat seinen Sitz in Dorfen Der Gerichtsstand ist in Erding.


§ 2 Zweck - Gemeinnützigkeit

Der Fischerverein Isen-Fischer Dorfen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‘Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder der Vorstandschaft können in angemessenem Umfang eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorfen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(siehe auch § 20).

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:


a) Zusammenschluss der Fischer- innen der Stadt Dorfen und Umgebung.


b) einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei Schaffung, Ausbau und Erhaltung geeigneter Gelegenheiten zur Ausübung einer fischereisportlichen Betätigung.


c) ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pacht- und Eigengewässer im Interesse von Sport, Erholung und Naturschutz.


d) Schulung und Erziehung der Mitglieder zu waidgerechten Fischern durch kameradschaftliche Anleitung und Betreuung am Fischwasser.


e) Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit des Schutzes der Natur, Fischerei und Fischzucht, insbesondere der Bedeutung des Schutzes und der Reinerhaltung der Gewässer.


f) Die Bekämpfung des Fischfrevels und der Schwarzfischerei im Benehmen mit den zuständigen Organen.


g) Die Vertretung der Belange der Fischerei vor Behörden und bei sonstigen für die Fischerei zuständigen Institutionen.


h) Die Zusammenarbeit mit allen der Fischerei nahe stehenden Verbänden und Organisationen.


i) Pflege und Förderung von Kameradschaft und Geselligkeit

j) Mitgliederbeiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden.




§ 3 Mitgliedschaft

Der Fischerverein Isen-Fischer Dorfen e. V. besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Es werden unterschieden:

a) ordentliche Mitglieder

b) Ehren-Mitglieder

c) Jungfischer



zu a) Ordentliche Mitglieder


Der Verein unterscheidet zwischen aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern. Aktive Mitglieder sind

solche, die die Angelfischerei in den Vereinsgewässern aufgrund einer Jahres- oder Tageskarte ausüben. Fördernde Mitglieder sind solche, die keinen Fischereierlaubnisschein in Anspruch nehmen und durch Entrichtung eines Jahresbeitrages den Fischereigedanken und die Bestrebungen des Vereins aus ideellen Gründen unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht

den übergeordneten Verbänden angeschlossen. Sie erhalten keinen Mitgliedsausweis.


Die Überführung eines fördernden Mitglieds zum aktiven Mitglied erfolgt auf Antrag. Damit wird die Aufnahmegebühr fällig; sie entfällt jedoch, wenn bereits früher eine aktive Mitgliedschaft bestanden hat und eine Aufnahmegebühr entrichtet worden ist.


Zu 3 b) Ehren-Mitglieder

Mitglieder und Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein, dem Angelsport oder der Fischerei im allgemeinen erworben haben, können auf Vorschlag des Vereinsausschusses durch Beschluss einer Hauptversammlung zum Ehren-Mitglied des Vereins ernannt werden. Bei der Ernennung erhält das Ehren-Mitglied eine Urkunde überreicht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.



Zu c) Jungfischer

sind diejenigen Mitglieder, die das 10. Lebensjahr erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Die Mitgliedschaft setzt nicht voraus, dass man in dem Besitz einer staatlichen Fischereikarte ist.

Die Anzahl der aktiven Mitglieder soll in einem vernünftigen Verhältnis zu den befischbaren Vereinsgewässern stehen. Außerdem sollen die Jungfischer 20 % der gesamten Mitgliederzahl nicht übersteigen und die passiven Mitglieder nicht mehr als ein Viertel der Gesamtmitgliederzahl ausmachen.


§3 b Ehrenordnung

Ergänzung zum § 3 b Ehremitglieder)



1. Für 10 jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder eine Urkunde.

2. Für 15 jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder eine Urkunde und die Ehrennadel in Silber.

3. Für 25 jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder eine Urkunde und die Ehrennadel in Gold.




Ehrenmitglieder (nach § 3 b der Satzung) sind von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit.

Der Beitrag für die Mitgliedschaft beim Verband wird vom Verein bezahlt. Sie erhalten die

Jahresfischereikarten kostenlos.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich vom Arbeitseinsatz befreit.


§ 4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Bürger der Bundesrepublik Deutschland werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1 .Vorsitzende. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Nach erfolgter Aufnahme hat das neue Mitglied die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag zu entrichten. Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probezeit in der ein beiderseitiges sofortiges Kündigungsrecht besteht. Erhält

das neu aufgenommene Mitglied nach Ablauf der Probezeit keinen negativen Bescheid, ist es automatisch übernommen.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod

b) durch Austritt aus dem Verein

c) durch Ausschluss.


Der Austritt aus dem Verein hat unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zu erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Jahresbeitrag ist in jedem Falle bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres (Kalenderjahr) zu entrichten.

Der Ausschluss erfolgt:

a) wenn ein Mitglied von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft wurde;

b) wenn ein Mitglied sich gröblich gegen die Satzung oder das Bayer. Fischereirecht vergangen hat;

c) wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt und eine entsprechende Nachnahme unberechtigt verweigert;

d) wenn ein Mitglied die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt;

e) wenn ein Mitglied gegen die vereinsinternen Bestimmungen verstößt oder ihm die staatl. Fischereierlaubnis entzogen wird;

f) wenn ein Mitglied den Verein vorsätzlich schädigt.


Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Er wird in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vereinsausschuss beschlossen. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels Einschreibebrief zuzuleiten.

Gegen den Ausschluss - nicht aber gegen Disziplinarmaßnahmen nach § 8 a) und b) - kann binnen vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung eingelegt werden. Es entscheidet dann ein Schiedsgericht durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss genehmigt.


Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfirst, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.

Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein. Es bleibt jedoch dem Verein für alle seine Verpflichtungen haftbar.

Sämtliches Vereinseigentum (auch Ausweise, Fangbücher, Satzung usw.) ist binnen 14 Tagen an den Vorstand zurückzugeben.

Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Verband (siehe § 17) zu melden.


§ 6 Gebühren, Beiträge und Umlagen

a) Gebühren


Jedes neu aufzunehmende Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, die vom Vereinsausschuss festgelegt wird.

Für nicht abgegebene Fanglisten bzw. nicht geleisteten Arbeitseinsatz (siehe § 7) wird eine vom Vereinsausschuss festgelegte Gebühr eingehoben.



b) Beiträge


Die Höhe der Beiträge wird fallweise auf Vorschlag des Vereinsausschusses in der Jahreshauptversammlung festgelegt. In besonderen Härtefällen kann auf schriftlichen und begründeten Antrag hin eine Ermäßigung zugesprochen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vereinsausschuss in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.


c) Umlagen


Zur Erfüllung des satzungsmäßigen Vereinszwecks kann durch eine außerordentliche Hauptversammlung oder Jahreshauptversammlung die Zahlung eines Sonderbeitrages beschlossen werden. Vermögensrechtliche Ansprüche können beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes gegenüber dem Verein nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen sind die, die Beiträge, die dem Verein als Darlehn gegeben wurden oder zur Verfügung gestellten Sachwerte. Ein gegebenes Darlehn wird gegen Beitragsrückstände oder Schulden aufgerechnet.

Jedes Mitglied ist mit der Einbehaltung der Beiträge, Gebühren und Umlagen im Rahmen des Bankeinzugsverfahrens einverstanden und erteilt dazu bereits bei der Aufnahme die erforderliche Vollmacht.


§ 6.1 Abwicklung des Beitragswesens


(1) Der Jahresbeitrag ist am 1. Januar des Jahres fällig und muss bis spätestens 15. Februar auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge (sonstige Gebühren) teilzunehmen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein umgehend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.

(4) Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand in der Finanzordnung des Vereins festlegt.

(5} Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin nach Abs. (1) eingezogen

(6) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch durch Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

(7) Wenn der Jahresbeitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Der ausstehende Jahresbeitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

(8) Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.


§ 7 Rechte und Pflichten

Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht.

Sie können zu allen Ämtern gewählt werden. Alle Ämter sind ehrenamtlich.

Jungfischer sind bei Wahlen nicht stimmberechtigt. Passive Mitglieder und Fördernde Mitglieder sind nur stimmberechtigt bei Entscheidungen, die nicht die aktive Fischerei betreffen. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und der Fischereiordnung des Vereins. Sie verpflichten sich, ‚Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und tatkräftig die Bestrebungen des Vereins zu unterstützten; insbesondere durch:

a) Führung einer Fangliste und Abgabe derselben bis zum 31.12. jeden Jahres beim Gewässerwart.

b) Jedes Mitglied (männlich oder weiblich) hat jährlich die vom Ausschuss festgelegten Arbeitsstunden zu leisten, ausgenommen sind Ehrenmitglieder, passive, fördernde Mitglieder und Mitglieder die körperlich nicht in der Lage (auf Grund Krankheit, Behinderung, körperliches Gebrechen, Alter ) sind Arbeitseinsatz zu leisten.

Ausnahmen müssen beim Vorstand beantragt werden und sind von diesem zu genehmigen.

Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz wird eine festgelegte Gebühr erhoben. (siehe Jahreskarte)

c) Waidgerechtes Verhalten, Artenschutz und Umweltschutz

d) Teilnahme an der Jahreshauptversammlung


§ 8 Diszipinarmaßnahmen

a. Verwarnung

b. Entzug der Fischereierlaubnis am Vereinsgewässer

c. Ausschluss aus dem Verein



zu a) Verwarnungen:

Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinssatzung oder gegen die vom Verein erlassenen Bestimmungen, sind die Vorraussetzungen für eine Verwarnung gegeben.


zu b) Entzug der Fischereierlaubnis

Diese Maßnahme ist bei groben Verstößen anzuwenden.


zu c) Ausschluss

siehe § 5 der Vereinssatzung.

Jede Disziplinarmaßnahme wird vom Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Das betroffene Mitglied ist schriftlich per Einschreiben zu informieren.

Kommt der Antrag zu einer Disziplinarmaßnahme von einem Vereinsausschussmitglied, so ist dieses bei der Abstimmung ausgeschlossen.

Maßnahmen nach a) und b) verjähren nach zwei Jahren. Gegen sie kann keine Berufung eingelegt werden.

Bevor ein Mitglied im Streitfall einen Rechtsanwalt oder ein Gericht bemüht, muss versucht werden, durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Schiedsgericht (siehe § 15) eine vernünftige Lösung zu finden.


§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung

b) der Vereinsausschuss

c) der Vorstand



§ 11 Mitgliederversammlung

a) Jahreshauptversammlung



Alljährlich findet im Januar eine Jahreshauptversammlung statt. Der Termin muss zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung allen Mitgliedern bekannt gegeben werden.


Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen acht Tage vor der Jahreshauptversammlung in Händen des Vorstandes sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:


1) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

2) Bericht des Schriftführers

3) Fischereiwirtschaftlicher Bericht des Gewässerwartes

4) Bericht des Gewässerschutzbeauftragen

5) Rechnungsbericht des Kassiers

6) Revisionsbericht

7) Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

8) Neuwahlen (alle drei Jahre)

9) Ehrungen

10) Anträge



Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ aller Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn ihm ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmen.


b) Außerordentliche Hauptversammlung


In dringenden Fällen kann der Vereinsausschuss selbst oder auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder eine außer-ordentliche Hauptversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe acht Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.


c) Ordentliche Versammlung


In ihr werden die wichtigsten Ein- und Ausläufe, Neuaufnahmen, Austritte usw. bekannt gegeben. Ebenso werden Anträge und Wünsche besprochen.

Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste aufzulegen, in der sich die Erschienenen eintragen. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wen mindestens ¼ aller Mitglieder anwesend ist. Ein Beschluss gilt als gefasst wen ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmt.

Die wichtigsten Termine werden in der Jahresterminliste bekannt gegeben. Änderungen werfen schriftlich mitgeteilt.


§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

Sie vertreten den Verein jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis. Im lnnenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.


§ 13 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) dem Gewässerwart

f) dem Jugendwart

g) dem Gewässerschutzbeauftragten

h) dem Organisationswart

i) dem Gerätewart


Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Personengruppe a) bis einschließlich e) gefasst.


Zu a) 1. Vorsitzender

Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Ausgaben über 1000 € (eintausend) bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.

Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vereinsausschusses, er beruft den Vereinsausschuss, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragt, ein. Der 1. Vorsitzende hat alle zur Leitung des Vereins erforderlichen Vollmachten. Er hat in seinen Entscheidungen stets das Wohl des Vereins im Auge zu behalten.




Zu b) 2. Vorsitzender

Siehe § 12 der Vereinssatzung.


Zu c) Schriftführer

Ihm obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Verhandlung des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere Beschlüsse festzulegen. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Schriftführer fertigt alljährlich eine Vereinsmitteilung mit Jahresterminliste. Er erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.


Zu d) Kassier

Er verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und ist für die Bankkonten des Vereins verantwortlich. Alle Zahlungen sind zu belegen.


Zu e) Gewässerwart

Er sorgt in erster Linie für den termingerechten und ordnungsgemäßen Besatz der Vereinsgewässer. Sein besonderes Augenmerk richtet er dabei auf ein gesundes und vor allem seuchenfreies Besatzmaterial. Die Besatzmaßnahmen sind im Rahmen der vom Vereinsausschuss beschlossenen Gesamtbewirtschaftung der Vereinsgewässer durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehört es, evtl. Aufzuchtbetriebe des Vereins zu betreuen. Daneben leitet er selbstverantwortlich den gesamten Arbeitseinsatz der Mitglieder. Insbesondere arbeitet er mit dem Gewässerschutzbeauftragten und den eidlich verpflichteten Fischereiaufsehern zusammen


Zu f) Jugendwart

Er betreut die vom Verein errichtete Jugendabteilung (siehe § 15).


Zu g) Gewässerschutzbeauftragter

Er überwacht die Reinhaltung und den Gesamtzustand der Vereinsgewässer, der Ufer und Uferzonen. Er führt mindestens einmal jährlich Kontrollen über die Gewässergüte durch. Die Überwachung der Vereinsgewässer erstreckt sich auch auf den Fischereibetrieb als solchen. Mit den ihm zugeteilten Fischereiaufsehern überwacht er die Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße, der vereinsinternen Bestimmungen, sowie der Fischereiordnung. Zu seinen Aufgaben gehört die Bekämpfung der Schwarzfischer und der sonstigen Fischereischädlinge. Er ist auch Naturschutz- und Vogelschutzbeauftragter des Vereins.


Zu h) Organisationswart

Ihm obliegt die Organisation bei Veranstaltungen des Vereins.


Zu i) Gerätewart

Er ist für die Wartung und Pflege sämtlicher Vereinsgeräte (auch Bücher, Hütte etc.) verantwortlich.


§ 14 Kassenrevisoren

Die zwei Kassen-Revisoren sind die Beauftragten der Mitgliedschaft und mit dem Kassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Die Revisoren nehmen mindestens einmal jährlich eine Kassenüberprüfung vor.

Beanstandungen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vereinsausschuss genehmigten Ausgaben. Über die vorgenommene Revision ist in den Kassenbüchern ein Vermerk zu machen und in der nächsten Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat ferner ein Revisor die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses vorzuschlagen.

Die Revisoren können an den Vereinsausschusssitzungen nicht teilnehmen.


§ 15 Jugendabteilung – Schiedsgericht

Der Verein hat eine Jugendabteilung. Zweck der Jugendabteilung ist die theoretische und sportliche Ausbildung und Schulung von Jugendlichen in der Sportfischerei. Aus der Jugendabteilung soll der Nachwuchs des Vereins hervorgehen. Die Ausbildung erfolgt durch den Jugendwart.


Dem Jungfischer ist es untersagt, ohne Paten zu fischen. Die Suche nach einem geeigneten Paten obliegt dem Jugendlichen. Die Anweisungen des Paten müssen vom Jungfischer beachtet werden. Zuwiderhandlungen sind umgehend der Vorstandschaft anzuzeigen. Wird vom Paten das Fischen beendet, so muss sich der Jungfischer um einen anderen Paten umsehen, gegebenenfalls sogleich das Fischen einstellen. Die Patenschaft darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden. Die Patenschaft entfällt, wenn der Jungfischer die staatliche Fischerprüfung mit Erfolg abgelegt hat und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Jeder Jungfischer hat bis spätestens zur Übernahme als ordentliches Mitglied die staatliche Fischereiprüfung abzulegen.


Das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und ist nur bei zu klärenden Streitfällen oder bei Berufungen einzuschalten. Die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.


§ 16 Wahlen

Die Wahl des Vorstandes, sowie der weiteren Vereinsausschussmitglieder und der zwei Revisoren erfolgt alle drei Jahre. Die Gewählten bleiben bis zur gültigen Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Vereinsausschussmitglied während der Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, in welcher ein neues Vereinsausschussmitglied gewählt wird; ausgenommen ein amtierendes

Vereinsausschussmitglied übernimmt bis zu den offiziellen Neuwahlen das freigewordene Amt.


Zur Wahl des Vorstandes bzw. Vereinsausschusses können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind oder sich mit einer eventuellen Wahl schriftlich einverstanden erklärt haben.


Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt und muss als Stichwahl wiederholt werden. Die Wahldurchgänge für den 1. und 2. Vorsitzenden sind mit Stimmzettel geheim durchzuführen. Alle anderen Wahlvorgänge können per Akklamation erfolgen. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Wahlbeisitzern, zu bilden. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Hauptversammlung. Er fertigt über die Wahlen eine Niederschrift an.


Der gewählte 1. Vorsitzende ist verpflichtet, unter Vorlage der Wahlniederschrift, die Neuwahlen beim Registergericht Erding anzuzeigen


§ 17 Verbandszugehörigkeit

Die Isen-Fischer Dorfen e. V. gehören dem Fischereiverband Oberbayern e. V. München als ordentliches Mitglied an. Der Austritt aus demselben kann nur mit 3/4 Stimmenmehrheit der Anwesenden einer Hauptversammlung beschlossen werden.


§ 18 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur nach Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind zur Eintragung dem Registergericht des zuständigen Amtsgerichtes vorzulegen.


§ 19 Vereinsregister

Der Fischerverein Isen-Fischer Dorfen e. V. ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erding eingetragen.



§ 20 Auflösung

Solange der Verein sieben Mitglieder zählt, kann er nicht aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Aufgaben fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die einbezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern gezahlten Sacheinlagen übersteigt, nach Abzug noch bestehender Verbindlichkeiten, der Stadt Dorfen zur Förderung der Sportfischerei zu.



§ 21 Beurkundung der Beschlüsse

Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 23.April 1982 besprochen und mit 40(vierzig) Stimmen von 52 (zweiundfünfzig) anwesenden Mitgliedern, das ist ¾ Stimmenmehrheit angenommen.


Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Dorfen, den 23. April 1982


Ergänzungen/Änderungen

Die Satzung (Stand 23.04.1982) wurde mit Beschluss12.01.1985 teilweise geändert.

(§§ 3,6,7 und 13).

Die Satzung (Stand 12.01.1985) wurde mit Beschluss 14.01.1995 teilweise geändert.

(§2)

Die Satzung (Stand 14.01.1995) wurde mit Beschluss 18.01.1997 teilweise geändert.

(§§ 2,3,7,11,13,15 und 16)

Die Satzung wurde mit (Stand 18.01.1997) wurde mit Beschluss15.01.2000 teilweise geändert.

(Währung wurde von DM in € geändert)

Die Satzung (15.01.200) wurde mit Beschluss 15.01.2003 teilweise geändert

(§ 3b wurde ergänzt)

Die Satzung (11.01.2003) wurde mit Beschluss 15.01.2006 teilweise geändert

(§ 6.1 wurde ergänzt, § 7b wurde geändert)

Die Satzung (15.01.2006) wurde mit Beschluss 30.01.2011 teilweise geändert.
( § 2 wurde ergänzt)
 
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